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Arbeitsrecht: Änderungen bei Elternteilzeit, Pflegefreistellung und Altersteilzeit

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2024 brachte wesentliche Änderungen im Arbeitsrecht. Elternteilzeit, Pflegefreistellung und GlBG wurden neu geregelt, Altersteilzeitmodelle angepasst und das Pensionsalter für Frauen schrittweise angehoben. Für Teilzeitbeschäftigte gelten nun erweiterte Informationspflichten des Arbeitgebers. Ein Überblick von Marco Riegler und Katharina Regitnig von der Rechtsanwaltskanzlei ScherbaumSeebacher.

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Elternteilzeit und Elternkarenz

Bereits mit 01.11.2023 sind einige Änderungen bei der Elternteilzeit bzw. Elternkarenz in Kraft getreten. Früher konnte Elternkarenz grundsätzlich bis zum zweiten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden – dies ist jetzt nur mehr möglich, wenn die Karenz zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt wird und jeder Elternteil für mindestens zwei Monate in Karenz geht. Bei Inanspruchnahme durch nur einen Elternteil beträgt der Karenzanspruch nun nur mehr maximal 22 Monate – außer für alleinerziehende Eltern.

Elternteilzeit konnte bei Bestehen eines Anspruchs bisher bis zum Ende des 7. Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden – dieser Rahmenzeitraum wurde nun auf 8 Jahre ausgedehnt, wobei aber die Maximaldauer mit 7 Jahren gleichgeblieben ist. Die Dauer des Beschäftigungsverbots sowie von Karenzen beider Eltern sind dabei einzurechnen. Eine vereinbarte Elternkarenz ist der Dauer nach nicht begrenzt und daher auch länger als 7 Jahre möglich.

Pflegefreistellung

Eine Pflegefreistellung konnten Mitarbeiter bisher nur in Anspruch nehmen, wenn nahe Angehörige pflegebedürftig waren, die im gleichen Haushalt lebten. Der Anspruch wurde ab dem 01.11.2023 dahingehend ausgeweitet, dass die Pflegefreistellung auch für nahe Angehörige zusteht, die nicht im gleichen Haushalt leben, sowie für Personen, mit denen der Arbeitnehmer nicht verwandt ist, die aber im gleichen Haushalt leben (Mitbewohner).

Gemeinsam mit diesen Änderungen wurde auch das GlBG angepasst: Diskriminierungen aufgrund von Elternkarenz, Elternteilzeit, Pflegefreistellung, Betreuungsteilzeit, Familienhospizkarenz, Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit sind nunmehr ebenfalls von dessen Anwendungsbereich umfasst.

Altersteilzeit

Die „geblockte Altersteilzeit“ wird durch eine Neuregelung ab 2024 zu einem „auslaufenden“ Modell: Bisher erhielt der Arbeitgeber bei dieser Variante rund 50% der ihm entstehenden Mehrkosten vom AMS ersetzt („Altersteilzeitgeld“). Dieser Kostenersatz wird ab 2024 bis 2029 stufenweise bis auf Null reduziert

Die kontinuierliche Altersteilzeit wird dafür gleichzeitig flexibler gestaltet: Insgesamt muss die Arbeitszeit nach wie vor auf durchschnittlich 40 bis 60% der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden, diese Grenze muss aber nicht in jeder Woche strikt eingehalten werden, sondern es dürfen nur innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 6 Monaten 20% der bisherigen Arbeitszeit nicht unterschritten und 80% der bisherigen Arbeitszeit nicht überschritten werden. Über die gesamte Dauer der ATZ muss die Grenze von 40 bis 60% eingehalten werden. Diese Flexibilisierung gilt für Vereinbarungen ab dem 01.01.2024.

Anhebung des Pensionsalters für Frauen

Das gesetzliche Pensionsalter für Frauen (derzeit 60 Jahre) wird ab 01.01.2024 schrittweise bis 2033 auf 65 Jahre erhöht (Angleichung an das Pensionsalter für Männer).

Verpflichtende Informationen für Teilzeitbeschäftigte

Schon seit 2018 ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber gemäß §19d Abs 2a AZG teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bei Ausschreibung von im Betrieb freiwerdenden Arbeitsplätzen, die zu einem höheren Arbeitszeitausmaß führen, informieren muss. Bei Verstößen droht eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 20 bis € 436 gem. § 28 Abs 1 Z 6 AZG. Hierzu kommt nun neu auch ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers iHv € 100 (§ 19d Abs 2b AZG).

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